§ 11b C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Deutschfördermaßnahmen

§ 11b.

(1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 17. Mai ergänzend zu § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.

(2) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2021 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

Schlagworte

Klassenkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40235088

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