Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStG
Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStG
§ 11a.
(1) Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß § 13b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) betreiben und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11b anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen Studienbeitrages.
(2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12123748
alte Dokumentnummer
N7199213956L
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