§ 11a Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 11a.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.

(2) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40013602

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