Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 11a.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.
(2) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR40013602
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