§ 11 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Unfalluntersuchung

§ 11.

Wird von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt gemäß § 8 des Unfalluntersuchungsgesetzes eingeleitet, so ist die Austro Control GmbH davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die im Untersuchungsbericht gemäß § 15 des Unfalluntersuchungsgesetzes enthaltenen Informationen sind ebenfalls in der Datenbank gemäß § 36 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten.

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