Unfalluntersuchung
§ 11.
Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20005538
Dokumentnummer
NOR40160210
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