§ 11 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2014

Unfalluntersuchung

§ 11.

Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40160210

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