Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
§ 11
(1) § 11.Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ist gemeinsam mit der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Verzollung von Waren, einschließlich der Fälle von Sammelanmeldungen und von Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Vormerkverkehr, abzugebenden Anmeldung vorzulegen. Soweit zur Vereinfachung der Abrechnung erforderlich, ist in der Ausübungsbewilligung für einen Vormerkverkehr anzuordnen, daß alle oder einzelne Angaben zur Ermittlung des Zollwertes bereits in der Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu machen sind. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, daß die in der Anmeldung gemachten Angaben anläßlich der Abrechnung in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes wiederholt werden.
(2) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ist schriftlich abzugeben. In Fällen, in denen nach den zollgesetzlichen Vorschriften die Abgabe einer mündlichen Anmeldung zulässig ist, kann auch die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes mündlich abgegeben werden. Sind jedoch die Angaben für die Ermittlung des Zollwertes nicht ausreichend oder bestehen Bedenken gegen deren Richtigkeit, so hat das Zollamt eine schriftliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes zu verlangen.
(3) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes hat der Käufer im Zollgebiet oder, falls kein Kaufgeschäft vorliegt, der Empfänger abzugeben.
(4) Tritt ein Eisenbahnunternehmen als Anmelder auf und wird die Ware vor Erreichen des Bestimmungsortes ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht beziehungsweise der zur Ermittlung des Zollwertes erforderlichen Unterlagen zur Verzollung gestellt, so sind die Eingangsabgaben auf Grund der von diesem Unternehmen abgegebenen Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes vorläufig festzusetzen. Der in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannte Empfänger hat für die endgültige Festsetzung der Eingangsabgaben eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes abzugeben, wenn er vom Zollamt hiezu aufgefordert wird.
(5) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes hat alle Angaben zu enthalten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Ermittlung des Zollwertes erforderlich sind. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, gelten die zollgesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung sinngemäß für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes.
(6) Kommt hinsichtlich einer Ware erst nachträglich hervor, daß sie einem Wertzoll unterliegt, so hat der Käufer beziehungsweise Empfänger über Aufforderung des Zollamtes eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nachzureichen.
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