Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
§ 11.
(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ist schriftlich und gemeinsam mit der nach den zollgesetzlichen Bestimmungen für die Verzollung von Waren, einschließlich der Fälle von Sammelanmeldungen und von Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Vormerkverkehr, abzugebenden Anmeldung vorzulegen, sofern sie nicht in der Anmeldung selbst erfolgt.
(2) Die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ist zulässig, wenn in der Sendung Waren enthalten sind, für die ein Zollwert zu ermitteln ist, der insgesamt 5 000 S nicht übersteigt, oder wenn nach den zollgesetzlichen Bestimmungen mündliche Anmeldung zugelassen ist.
(3) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes hat der Käufer im Zollgebiet oder, falls kein Kaufgeschäft vorliegt, der Empfänger abzugeben. Der Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Bestimmungen ist befugt, die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes in der Anmeldung abzugeben, auch wenn er nicht Käufer oder Empfänger ist; er hat die zu diesem Zweck eingeholten Auskünfte so aufzubewahren, daß sie von der Zollbehörde jederzeit überprüft werden können.
(4) Zur Ermittlung des Zollwertes sind alle Angaben zu machen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die zollgesetzlichen Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes.
(5) Gibt eine vom Anmelder nach Abs. 3 abgegebene Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nicht ausreichenden Aufschluß über die für die Zollwertermittlung maßgebenden Umstände, so hat der Käufer oder Empfänger über Aufforderung des Zollamtes eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes abzugeben.
(6) Kommt hinsichtlich einer Ware erst nachträglich hervor, daß sie einem Wertzoll unterliegt, so hat der Käufer beziehungsweise Empfänger über Aufforderung des Zollamtes eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nachzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12050626
alte Dokumentnummer
N3198914627J
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