§ 11 Volkszählungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1976

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 11.

(1) (Verfassungsbestimmung) Das anläßlich einer geheimen Erhebung der Muttersprache auszufüllende Erhebungsblatt ist von den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte im Amt befindlichen oder, wo solche nicht bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden auszugeben und vor diesen unmittelbar nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts abzugeben. Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben nach Ablauf der Zeit für die Abgabe der Erhebungsblätter das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet, verschlossen und in versiegeltem Umschlag unverzüglich den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 im Amt befindlichen Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Diese Bezirkswahlbehörden haben das gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet nach Gemeinden zu ordnen und dieses unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Erhebungstag, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt verschlossen und in versiegeltem Umschlag zur Auswertung zu übermitteln.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbehörden sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache, soweit in diesem Bundesgesetz sowie in den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht anderes bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 280/1973

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058538

alte Dokumentnummer

N4195014982S

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