§ 11.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2006)
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbehörden sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache, soweit in diesem Bundesgesetz sowie in den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht anderes bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10005225
Dokumentnummer
NOR40074741
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