§ 11
(1) § 11.Spätestens sechs Monate vor dem Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10 Abs. 1 lit. a) sind zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen (Vorerhebung).
(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".
(3) Zur Anlegung der Orts- und Häuserverzeichnisse haben die Gemeinden die vom Bunde beigestellten Drucksorten auszufüllen und die ausgefüllten Erhebungsformulare fristgerecht im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
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