§ 11 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 11

(1) § 11.Vor einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10 Abs. 1 lit. a) hat die Statistik Österreich zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere den Gemeinden die laufend gewarteten Verzeichnisse ihrer Gebäudeadressen (Objektverzeichnis) zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinden haben diese Verzeichnisse zu überarbeiten und auf den Stand des Zähltages der Volkszählung zu bringen.

(3) Die Verzeichnisse nach Abs. 2 bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung von der Statistik Österreich herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".

(4) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten samt in der Gemeinde vorhandener Informationen über den Haushalts- und Wohnungszusammenhang, einer Kennung der Datensätze sowie anderer sich aus der Vollziehung des Melderechts ergebender Informationen - abgesehen vom Religionsbekenntnis - in die von der Statistik Österreich zur Verfügung zu stellende EDV-Applikation, die das Objektverzeichnis enthält, einzubringen. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, für die Durchführung der Volkszählung notwendige Informationen, wie insbesondere organisatorische Hinweise für die Zählorgane, in dieser Applikation zu verarbeiten.

(5) Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen Meldebehörde sind, steht es frei, die EDV-Applikation der Statistik Österreich in Anspruch zu nehmen. Sofern diese Gemeinden jedoch in die EDV-Applikation Daten einbringen, können anstelle der Meldedaten die entsprechenden Daten aus Datenverarbeitungen, die von Organen der Gemeinde geführt werden, treten.

(6) Weichen die Erhebungsergebnisse der Volkszählung von den gemäß Abs. 4 und 5 eingebrachten Daten ab, sind diese Abweichungen in die EDV-Applikation aufzunehmen.

(7) Stehen die Abweichungen gemäß Abs. 6 mit einer notwendigen An-, Ab- oder Ummeldung eines Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes in Zusammenhang, so sind die Informationen über die Durchführung dieser Meldevorgänge, soweit sie für die Vollzähligkeitsprüfung der Volkszählungsangaben notwendig sind, spätestens am Ende des dritten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats in die EDV-Applikation aufzunehmen und diese in den zentralen Bestand der Statistik Österreich einzubringen.

(8) Nehmen Gemeinden die EDV-Applikation der Statistik Österreich gemäß Abs. 5 nicht in Anspruch, haben diese ihre Daten der Statistik Österreich in jener Form zu übermitteln, die den in Abs. 6 und 7 gestellten Anforderungen und der von der Statistik Österreich näher zu bestimmenden Datenschnittstelle entspricht.

(9) Gemeinden, in denen der Bürgermeister Meldebehörde ist und die das Melderegister weder automationsunterstützt führen, noch bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben bei der Statistik Österreich ihr Objektverzeichnis in Form eines Ausdrucks anzufordern, diesen gemäß Abs. 2 zu überarbeiten und nach Abschluss aller Überprüfungsarbeiten gemäß § 6 Abs. 2 in ausgefüllter Form den Drucksorten anzuschließen.

(10) In Gemeinden gemäß Abs. 9 sind den Drucksorten für alle in der Gemeinde erhobenen Personen Kopien der Meldezettel beizulegen, auf denen zu vermerken ist, ob diese Personen in der Wählerevidenz eingetragen sind.

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