Siehe § 14, Tarifpost 12 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. 267/1957
Gebührenpflicht der Versicherungsurkunden
§ 11.
Versicherungsscheine, die von inländischen oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.
Siehe § 14, Tarifpost 12 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. 267/1957
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12056051
alte Dokumentnummer
N3199749743L
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