Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Sammel- und Verwertungssystem
§ 11.
(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß §§ 3, 4 und 13 Abs. 3 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Im Genehmigungsantrag gemäß § 7a Abs. 2 AWG sind jedenfalls
- 1. die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung,
- 2. allgemeine Angaben über den Rechtsträger und allfällige Haftungsträger,
- 3. die Eigentümerstruktur, inklusive einer Darstellung der Unternehmensstruktur (insbesondere der Eigentümerverhältnisse und der internen Organisation) und,
- 4. soweit vorhanden, Allgemeine Geschäftsbedingungen
- vorzulegen.
(3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
- 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln;
- 2. die Tarife sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, daß die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen umgelegt werden;
- 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung (vollständige Meldung der Mengen sowie Zuordnungen zu Tarifen) vertraglich sicherzustellen;
- 4. Systeme, für die gemäß § 7e AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.
(4) Soweit nicht bei Anfallstellen direkt abgeholt wird, sind Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle einzurichten. Die Entfernung zu Sammelstellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, mit denen die Verpackungen abgegeben werden.
(5) Das Sammel- und Verwertungssystem hat ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen zu führen, von denen Verpackungsabfälle übernommen werden. Soweit möglich sind die jeweils übernommenen Verpackungsmengen nach Packstoffen gegliedert laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Mittelverwendung hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Bereitstellung von Sammelvolumen für die getrennte Erfassung von Verpackungen hat unter Berücksichtigung
- 1. der Bevölkerungsdichte oder der Anfallstellenverteilung,
- 2. des Verpackungsabfallaufkommens,
- 3. der Möglichkeiten einer energetischen Nutzung gemäß Abs. 7 Z 1 letzter Satz sowie
- 4. der Optimierung im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung (§ 1 Abs. 2 Z 2 AWG)
- zu erfolgen.
(7) Soweit Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 3 Abs. 5 Verpflichtungen übernehmen, sind, soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient und angemessen ist, im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 10 unter Bedachtnahme auf die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, idF BGBl. Nr. 649/1996 auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems
- 1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Packstoffen (Transport- und Verkaufsverpackungen), gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. In diesem Fall sind die Massenanteile so festzusetzen, daß jeweils zumindest 50% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfaßt werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der in den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, idF BGBl. Nr. 649/1996 festgelegten Ziele erfolgt. Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfaßt gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß § 3 Abs. 1;
- 2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Transport- und Verkaufsverpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, daß (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest 25% der Gesamtmenge und zumindest 15% jedes Packstoffes stofflich verwertet werden.
(8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauffolgenden Jahres zu übermitteln:
- 1. Einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jedes Packstoffes sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft sowie gegliedert nach Packstoffen sowie allfälligen Fehlwurfmengen;
- 2. eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackung;
- 3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 9 erfolgt, gegliedert nach Packstoffen, und
- 4. einen Tätigkeitsbericht.
- Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres ein Geschäftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Bei Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Von Systemen, für die gemäß § 7e AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ist jährlich bis spätestens 1. September jeden Jahres ein Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu übermitteln, in dem die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu prüfen ist.
Schlagworte
Sammelsystem, Transportverpackung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR12015980
alte Dokumentnummer
N1199658845J
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