Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 3 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.
Sammel- und Verwertungssystem
§ 11.
(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß den §§ 3, 4 und 13 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006)
(3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
- 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder – soweit dies sachlich gerechtfertigt ist – bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen (Tarifkategorie) vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
- 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten bestimmten Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
- 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Verpflichteten gemäß der §§ 3, 4 und 13 (Systemteilnehmer) im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen, der Masse an Packstoffen und der Massen für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.
(4) Soweit nicht bei Anfallstellen direkt abgeholt wird, sind Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle einzurichten. Die Entfernung zu Sammelstellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, mit denen die Verpackungen abgegeben werden.
(5) Das Sammel- und Verwertungssystem hat ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen zu führen, von denen Verpackungsabfälle übernommen werden. Soweit möglich sind die jeweils übernommenen Verpackungsmengen nach Packstoffen gegliedert laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Bereitstellung von Sammelvolumen für die getrennte Erfassung von Verpackungen hat unter Berücksichtigung
- 1. der Bevölkerungsdichte oder der Anfallstellenverteilung,
- 2. des Verpackungsabfallaufkommens,
- 3. der Möglichkeiten einer energetischen Nutzung gemäß Abs. 7 Z 1 letzter Satz sowie
- 4. der Optimierung im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung (§ 1 Abs. 2 Z 2 AWG 2002)
- zu erfolgen.
(7) In dem Umfang, in dem Sammel- und Verwertungssysteme Verpflichtungen übernehmen, sind – soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient und angemessen ist – im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 10 unter Bedachtnahme auf § 10a auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems
- 1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Verpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Die Massenanteile sind so festzusetzen, dass jeweils zumindest 60% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfasst werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der im § 10a festgelegten Zielen erfolgt. Als von Systemen erfasst gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfasst gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß § 3 Abs. 1;
- 2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Verpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, dass (nach Aussortierung von Abfällen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest 55% der Gesamtmenge und zumindest der in § 10a Abs. 1 genannte Massenanteil jedes Packstoffes stofflich verwertet werden. Ausnahmen sind nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems nur Verpackungen aus einem einzigen Packstoff umfasst oder die wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen des Systems die Vorschreibung dieser Quoten als unverhältnismäßig erscheinen lassen; in diesem Fall ist eine Quote von mindestens 15% jedes Packstoffes festzulegen.
(8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
- 1. einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jeder Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Packstoffen sowie gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 und allfälligen Fehlwurfmengen;
- 2. eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1;
- 3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 9 erfolgt, gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 und
- 4. einen Tätigkeitsbericht.
- Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres ein Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
(9) Der Bericht gemäß § 32 Abs. 4 AWG 2002 ist bis spätestens 10. September jedes Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(10) Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, die in privaten Haushalten anfallende Verpackungen sammeln, haben Tarifänderungen unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
Schlagworte
Sammelsystem, Transportverpackung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081914
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