3. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms Sonstige Maßnahmen
§ 11.
(1) Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
- 1. Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
- 2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
- 3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende schulische Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
- a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,(Anm. 1)
- b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb oder
- c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen.
(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.
(3) Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
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(Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 186/2018 lautet: „§ 11 Abs. 3 lit. a lautet:“. Richtig wäre: „§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)
Schlagworte
Obsterzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40205505
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