3. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms Sonstige Maßnahmen
§ 11.
(1) Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
- 1. Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
- 2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
- 3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
- a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,
- b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
- c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen oder
- d) Anschaffung von Hochbeeten.
(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.
(3) Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
Schlagworte
Obsterzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40224599
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