Übermittlung und Publikation der Ergebnisse
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Demografie von Unternehmen in Entsprechung des Abschnittes 9 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistik das Ergebnis gemäß § 1 Abs. 3 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.
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