Übermittlung und Publikation der Ergebnisse
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 5 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer sowie auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20006423
Dokumentnummer
NOR40172385
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