Geschäftsordnung
§ 11
§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, welches Mitglied im Verfahren vor einem Senat den Umfang und die Höhe der Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher festzusetzen hat.
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