Geschäftsordnung
§ 11
§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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