§ 11
§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Kammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
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