Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
§ 11.
Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
- 1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
- 2. die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.
- Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40080856
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