Vorschreibung weiterer Auflagen
§ 11
§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10, daß trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
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