§ 11 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

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