§ 11 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Risikomanagement-Handbuch

§ 11.

(1) Die Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in einem Risikomanagement-Handbuch festzulegen.

(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage des Risikomanagement-Handbuches betrieben wird. Der Detaillierungsgrad des Risikomanagement-Handbuches hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.

(3) Das Risikomanagement-Handbuch muss den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.

(4) Die Ausgestaltung des Risikomanagement-Handbuches hat besonders unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:

  1. 1. Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln des Risikomanagements ist sicherzustellen.
  2. 2. Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
  3. 3. Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.

(5) Das Risikomanagement-Handbuch hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
  2. 2. Aufbauorganisation des Bereiches Risikomanagement der Veranlagung einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
  3. 3. Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
  4. 4. Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Risikomodelle;
  5. 5. Aufbau der Risikodokumentation und des Berichtswesens;
  6. 6. Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
  7. 7. Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
  8. 8. Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
  9. 9. IT-Systeme;
  10. 10. Begriffsdefinitionen;
  11. 11. Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;
  12. 12. Geltungsbereich, Inkraftsetzung.

(6) Änderungen im Risikomanagementprozess sind im Risikomanagement-Handbuch zu dokumentieren.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Maßnahmenkatalog, Vergütungssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081800

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