Risikomanagement-Handbuch
§ 11.
(1) Die Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in einem Risikomanagement-Handbuch festzulegen.
(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage des Risikomanagement-Handbuches betrieben wird. Der Detaillierungsgrad des Risikomanagement-Handbuches hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
(3) Das Risikomanagement-Handbuch muss den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
(4) Die Ausgestaltung des Risikomanagement-Handbuches hat besonders unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
- 1. Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln des Risikomanagements ist sicherzustellen.
- 2. Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
- 3. Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
(5) Das Risikomanagement-Handbuch hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:
- 1. Risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
- 2. Aufbauorganisation des Bereiches Risikomanagement der Veranlagung einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
- 3. Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
- 4. Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Risikomodelle;
- 5. Aufbau der Risikodokumentation und des Berichtswesens;
- 6. Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
- 7. Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
- 8. Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
- 9. IT-Systeme;
- 10. Begriffsdefinitionen;
- 11. Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;
- 12. Geltungsbereich, Inkraftsetzung.
(6) Änderungen im Risikomanagementprozess sind im Risikomanagement-Handbuch zu dokumentieren.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Maßnahmenkatalog, Vergütungssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40081800
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