Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Interne Leitlinien
§ 11.
(1) Die Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in entsprechenden internen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sind vom Vorstand schriftlich zu genehmigen. Bei wesentlichen Änderungen im Veranlagungs- oder Risikomanagementprozess sind die Leitlinien unverzüglich anzupassen.
(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass die Veranlagung und das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage dieser Leitlinien betrieben werden. Der Detaillierungsgrad der Leitlinien hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
(3) Die Leitlinien müssen allen betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
(4) Die Ausgestaltung der Leitlinien hat insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
- 1. Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln der Veranlagung und des Risikomanagements ist sicherzustellen.
- 2. Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
- 3. Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
(5) Die Leitlinien haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
- 1. Veranlagungs- und risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
- 2. Aufbauorganisation der Bereiche Veranlagungs- und Risikomanagement einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
- 3. Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
- 4. Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Veranlagungs- und Risikomodelle;
- 5. Maßnahmen zur Reduktion der Abhängigkeit von externen Bonitätsbewertungen gemäß § 25 Abs. 11 PKG sowie Kriterien für die Aufhebung der Widmung als Daueranlage von Vermögensgegenständen gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a PKG;
- 6. Aufbau der Veranlagungs- und Risikodokumentation und des Berichtswesens;
- 7. Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
- 8. Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
- 9. Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
- 10. IT-Systeme;
- 11. Begriffsdefinitionen;
- 12. Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;
- 13. Geltungsbereich, Inkraftsetzung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Maßnahmenkatalog, Vergütungssystem, Veranlagungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40170820
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