zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch
§ 11.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Im übrigen ist § 10 Abs. 2 und 3 wie für das in der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123125
alte Dokumentnummer
N7199012740J
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