§ 11 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch

§ 11.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.

(2) Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben 140 bis 160 griechische Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.

(3) Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)