§ 11 PsychotropenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Abgabe durch Apotheken

§ 11.

(1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.

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