Abgabe durch Apotheken
§ 11.
(1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10011054
Dokumentnummer
NOR40113842
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)