§ 11 PsychotropenV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2009

Abgabe durch Apotheken

§ 11.

(1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40113842

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