§ 11 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anforderungsrecht

§ 11.

Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1).

(_______________

Anm. 1:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019‑56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:

  1. „I. und II. …
  2. III. Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
  1. 1. bis 8. …
  2. 9. die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;
  3. 10. bis 13. …
  1. IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
  2. V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210413

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)