§ 11 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Anforderungsrecht

§ 11.

Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40217664

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