Anforderungsrecht
§ 11.
Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40217664
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