§ 11 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1998

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und
Geschwindigkeitsbegrenzern Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11.

(1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

  1. 1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
  2. 2. geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
  3. 3. geeichtes Meßgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
  4. 4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
  5. 5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
  6. 6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
  7. 7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
  8. 8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
  9. 9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967/des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Prüfung des Gerätes:

    Der Fahrtschreiber muß einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

    Das Kontrollgerät muß einer Type mit EG-Bauartgenehmigung angehören.

  1. 2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse

am Eingang des Fahrtschreibers auf einer Wegstrecke von 1 km) des Gerätes feststellen,

2.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl „w“ muß an die Gerätekonstante „k“ innerhalb +-2% angeglichen sein,

3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem geeichten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

  1. 4. Die Antriebsteile sind auf betriebssichere Montage und einwandfreie Funktion zu prüfen.
  2. 5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler.

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten und Datum ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit geeichtem Prüfgerät kontrollieren, ob die nachstehenden Fehlergrenzen eingehalten werden,

5.2.1 für die Wegstrecke: +-1% bei einer Wegstrecke von mindestens 1 km,

5.2.2 für die Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit +-3 km/h,

5.2.3 für die Zeit: +-2 Minuten pro Tag oder +-10 Minuten nach sieben Tagen.

6. Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Meßwerte je nach höchstem Geschwindigkeitsmeßbereich

anfahren (zB 40, 80, 120 für Meßbereich 125 km/h),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Endwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Endwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern das Gerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen,

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Dieses Einbauschild muß mindestens folgende Angaben aufweisen:

- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

des Plombierungszeichens

- Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W = ... Imp/km“

oder „W = ... U/km“

- wirksamer Reifenumfang in der Form „l = ... mm“

- Datum der Prüfung

- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

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