§ 11 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und
Geschwindigkeitsbegrenzern Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11.

(1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

  1. 1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
  2. 2. geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
  3. 3. kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
  4. 4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
  5. 5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
  6. 6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
  7. 7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
  8. 8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
  9. 9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
  10. 10. für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

    Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

    Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

    Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

  1. 2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1 Gerätekonstante “k" (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w",

2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl “w" muss an die Gerätekonstante “k" mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w",

2.2.2 Die Gerätekonstante “k" muss an die Wegdrehzahl “w" mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

  1. 4. Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
  2. 5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6. Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

des Plombierungszeichens,

2. Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km"

oder “W= ... U/km",

3. wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm",

  1. 4. Datum der Prüfung,
  2. 5. die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
  3. 6. Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

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