§ 11 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 11.

Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind fällig:

  1. 1. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;
  2. 2. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009971

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