Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 11.
Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind fällig:
- 1. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;
- 2. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.
- Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009971
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