Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 11.
Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40120661
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