§ 11 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 11.

Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40120661

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