§ 11 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Berufspflichten

§ 11

(1) § 11.Personen, die eine Tätigkeit im gehobenen medizinischtechnischen Dienst berufsmäßig ausüben, haben hiebei nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung des Fortschritts der fachlichen Erkenntnisse zu handeln. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Personen, die eine Tätigkeit im gehobenen medizinischtechnischen Dienst berufsmäßig ausüben, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

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