§ 11 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Berufspflichten

§ 11.

(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)

(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155785

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