§ 11 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 11.

(1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

  1. 1. im Dienstverhältnis als Berufsoffizier,
  2. 2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter (§ 11 des Wehrgesetzes 1978),
  3. 3. als Militärpilot auf Zeit (§ 12 des Wehrgesetzes 1978),
  4. 4. im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978),
  5. 5. im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
  6. 6. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),
  7. 7. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),
  8. 8. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),
  9. 9. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten (§ 30 des Wehrgesetzes 1978),
  10. 10. in Truppenübungen oder
  11. 11. in Kaderübungen

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

  1. 1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
  2. 2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
  3. 3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren
  1. zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (§ 62 des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.

(4) Dienstleistungen nach Abs. 3 sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062452

alte Dokumentnummer

N4198911559J

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