§ 11 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 11.

(1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

  1. 1. als Berufsoffizier oder
  2. 2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
  3. 2a. als Militärperson oder
  4. 3. als Militärpilot auf Zeit oder
  5. 4. im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  6. 5. im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
  7. 6. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
  8. 7. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
  9. 8. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
  10. 9. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
  11. 10. in Truppenübungen oder
  12. 11. in Kaderübungen

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist

  1. 1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
  2. 2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
  3. 3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren
  1. zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12065548

alte Dokumentnummer

N4199654849J

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