Verfahren
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)