§ 11 KWKG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2009

Verfahren

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.

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