Verfahren
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20005917
Dokumentnummer
NOR40164173
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