§ 11 KWKG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Verfahren

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40164173

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