§ 11 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Kostenrechnungsperiode

§ 11

(1) § 11.Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

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