Kostenrechnungsperiode
§ 11
(1) § 11.Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.
(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.
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