§ 11 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kostenrechnungsperiode

§ 11.

(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140381

alte Dokumentnummer

N8199659697J

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