Kostenrechnungsperiode
§ 11.
(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.
(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140381
alte Dokumentnummer
N8199659697J
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