§ 11 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

§ 11.

Für die Anrechnung von Elektrizität, die als Antrieb für Straßenfahrzeuge eingesetzt wird, auf die Treibhausgas-Minderungsverpflichtung nach § 7 gilt Folgendes:

  1. 1. Anrechenbar ist die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als Teilmenge des Gesamtverbrauchs an Elektrizität durch Straßenfahrzeuge. Für den prozentuellen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist
  1. a) der für Österreich spezifische durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu verwenden oder,
  2. b) wenn tatsächlich ein höherer Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge verwendet wird, kann dieser höhere Anteil nach einer entsprechenden Bestätigung verwendet werden.
  1. 2. Zur Berechnung der Anrechnung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die von Straßenfahrzeugen verbraucht wird, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 7a Abs. 5 lit. a und b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , festgelegten Verfahren herangezogen.
  2. 3. Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in § 12 Abs. 3 genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.

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