Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
§ 11.
Für die Anrechnung von Elektrizität, die als Antrieb für Straßenfahrzeuge eingesetzt wird, auf die Treibhausgas-Minderungsverpflichtung nach § 7 gilt Folgendes:
- 1. Anrechenbar ist die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als Teilmenge des Gesamtverbrauchs an Elektrizität durch Straßenfahrzeuge. Für den prozentuellen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist
- a) der für Österreich spezifische durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu verwenden oder,
- b) wenn tatsächlich ein höherer Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge verwendet wird, kann dieser höhere Anteil nach einer entsprechenden Bestätigung verwendet werden.
- 2. Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in § 12 Abs. 3 genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 259/2014)
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40165068
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