Verhaltenskartelle
§ 11
(1) § 11.Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.
(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
- 1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,
- 2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
- 3. die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
- 4. die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.
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