§ 11 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Verhaltenskartelle

§ 11

(1) § 11.Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,

  1. 1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,
  2. 2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
  3. 3. die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
  4. 4. die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.

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