§ 11 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

§ 11.

(1) Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten radiologischen Notstandssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Interventionsplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den inAnlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

(2) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäßAnlage 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088352

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