Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet
§ 11.
(1) Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten Notfallexpositionssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Notfallplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den inAnlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.
(2) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäßAnlage 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer Notfallexpositionssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldete Notfallexpositionssituation gemäß der Notfallklassifizierung der IAEA Safety Standards einzustufen. Als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198528
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